Kontakt

Tel: 04181 / 39549

BERATUNG

Individuelle Beratung: Wir stimmen Leistung, Zeitplan und Budget, auf Ihre Wünsche ab.

GESTALTUNG

Statt großer Neuanlagen konzentrieren wir uns auf kleinere Veränderungen, Optimierungen und die Kombination aus Gestaltung und fachgerechter Pflege.

SERVICE

Lokale Expertise:
Wir kennen die Region und ihre Gegebenheiten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Winterdienst

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Winterdienstleistungen des Auftragnehmers gegenüber Verbrauchern, Eigentümern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Hausverwaltungen.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

  1. Leistungsumfang

Der Auftragnehmer übernimmt die im Vertrag vereinbarten Winterdienstleistungen auf den bezeichneten Flächen.

Die Leistungen können insbesondere umfassen:

– Räumen von Schnee,

– Streuen bei Schnee- und Eisglätte,

– Freihalten von Zugangs- und Verbindungswegen,

– Erfüllung der übertragenen Verkehrssicherungspflichten im vereinbarten Umfang.

Eine Schneeabfuhr, das Entfernen von Eisplatten, Dachlawinen oder Eiszapfen sowie nicht ausdrücklich vereinbarte Sonderleistungen sind nicht Bestandteil des Vertrages.

Der Auftragnehmer schuldet keinen jederzeit schnee- und eisfreien Zustand, sondern die Durchführung der vereinbarten Leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, den örtlichen Satzungen sowie den betrieblichen Möglichkeiten.

  1. Einsatzzeiten und Wetterereignisse

Die Durchführung der Winterdienstleistungen erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den örtlichen Bestimmungen.

Bei außergewöhnlichen Wetterlagen, insbesondere:

– Dauerschneefall,

– Eisregen,

– Schneeverwehungen,

– extremen Glätteereignissen,

– behördlichen Warnlagen oder Unwetterereignissen,

erfolgt die Bearbeitung der Objekte nach Tourenplanung und betrieblicher Leistungsfähigkeit.

Eine zeitweise Beeinträchtigung oder Verzögerung der Leistung stellt in solchen Fällen keinen Mangel dar.

  1. Saisonpauschale und zusätzliche Einsätze

Soweit eine Saisonpauschale vereinbart wurde, umfasst diese bis zu 20 Winterdiensteinsätze je Wintersaison.

Ein Einsatz liegt vor, wenn aufgrund winterlicher Witterungsverhältnisse eine Anfahrt zur Durchführung von Räum- oder Streuarbeiten erfolgt.

Werden mehr als 20 Einsätze erforderlich, werden zusätzliche Einsätze gesondert vergütet.

Die Vergütung zusätzlicher Einsätze ergibt sich aus der jeweils vereinbarten Preisliste oder den im Vertrag festgelegten Einsatzpreisen.

Sofern keine Einzelpreise vereinbart wurden, erhält der Auftraggeber vor Berechnung zusätzlicher Einsätze eine entsprechende Mitteilung.

  1. Behinderungen der Leistungserbringung

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die vereinbarten Flächen zugänglich sind.

Ist die Durchführung der Arbeiten aufgrund von:

– abgestellten Fahrzeugen,

– Baumaterialien,

– Containern,

– verschlossenen Toren,

– sonstigen Hindernissen

ganz oder teilweise nicht möglich, gilt die Leistung insoweit als erbracht.

Ein Anspruch auf Vergütungsminderung besteht in diesen Fällen nicht.

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Besondere Gefahrenstellen, Hydranten, Schächte, unterirdische Einbauten, empfindliche Beläge oder sonstige Besonderheiten sind dem Auftragnehmer vor Vertragsbeginn mitzuteilen.

Unterbleibt eine Mitteilung, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus entstehende Schäden, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

  1. Mängelanzeige

Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen.

Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Überprüfung und gegebenenfalls Nachbesserung einzuräumen.

Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

  1. Vergütung und Fälligkeit

Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Der Auftraggeber gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug.

  1. Preisanpassung

Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Kosten für Personal, Sozialabgaben, Kraftstoffe, Energie oder Streumittel dauerhaft und wesentlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen.

Die Anpassung darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem sich die tatsächlichen Kosten erhöhen.

Die Preisanpassung wird dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.

  1. Subunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer einzusetzen.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt hiervon unberührt.

  1. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Keine Haftung besteht insbesondere für Schäden infolge:

– unvorhersehbarer Eisbildung,

– Dachlawinen,

– herabfallender Schnee- oder Eismassen,

– defekter Dachrinnen,

– Schmelzwasserabläufen,

– höherer Gewalt.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

  1. Schlüssel und Zugangsmittel

Überlassene Schlüssel und Zugangsmittel werden mit der erforderlichen Sorgfalt verwahrt.

Bei Verlust haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.

  1. Eigentümerwechsel

Bei Veräußerung des Grundstücks hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

Bis zur wirksamen Vertragsübernahme durch den Erwerber bleibt der ursprüngliche Auftraggeber Vertragspartner.

Beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder höherer Schaden entstanden ist.

  1. Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Vertrag wird für eine Wintersaison abgeschlossen.

Er verlängert sich jeweils um eine weitere Wintersaison, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der laufenden Wintersaison gekündigt wird.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

  1. Textform

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

  1. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.